Migrantinnen

Unabhängig von Ihrem Heimatland stellt das Gewaltschutzgesetz sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Wenn Sie Nicht-EU-Bürgerin sind, kann die Trennung von Ihrem Mann besondere Probleme bedeuten, wenn Sie z.B. kein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben. Hat jedoch Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre lang (Stand Frühjahr 2011) rechtmäßig in Deutschland bestanden, wird ein eigenständiges, von den Voraussetzungen des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht anerkannt bzw. verlängert. Haben Sie ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, haben Sie ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Was bedeutet das für Sie? 

  • Wegen der besonderen Problematik des Aufenthaltsrechts ist dringend eine Beratung zu empfehlen (entweder bei einer Beratungsstelle oder einem Anwalt/einer Anwältin).
  • Bitte bedenken Sie, dass nicht immer ein muttersprachliches Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden kann. Bei der Terminabsprache geben Sie Bescheid, ob Sie ein solches Angebot wünschen. Wenn möglich, wird eine Dolmetscherin hinzugezogen. Sollte dies nicht möglich sein, bringen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie übersetzen kann.
  • Sie haben keine Nachteile zu befürchten, wenn Sie die Polizei rufen. Tun Sie es deshalb unbedingt, um Ihre Kinder und sich selbst zu schützen und Beweise sicherstellen zu lassen. Auch eine polizeiliche Wohnungsverweisung des Täters für zehn Tage hat keinerlei Einfluss auf Ihr Aufenthaltsrecht.
  • Auch eine Flucht in ein Frauenhaus bedeutet keine Nachteile.
  • Sie können, unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen.
  • Wenn Sie keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus haben, ist es ganz besonders wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen (am Wochenende: Notdienst), um ggf. die besondere Härte nachweisen zu können.

Anlaufstellen

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