Beratung und Hilfe - weitere Angebote

Angebote im Kreis Coesfeld

überregionale Angebote für Opfer

Hotline für Männer, die Gewalt ausgeübt haben (telefonische Beratung)

Professionelle männliche Berater geben Hilfestellung und zeigen Beratungsangebote in der jeweiligen Umgebung auf.

  • Bundesweite Hotline
    Telefon: 01805 / 439258

Rechtliche Informationen

Gewalttaten im Sinne des Gewaltschutzgesetzes sind:

  • Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
  • die Drohung mit solchen Verletzungen sowie
  • unzumutbare Belästigungen oder Nachstellungen (sog. Stalking).

Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft und bietet den zumeist weiblichen Opfern von häuslicher Gewalt und Opfern von Nachstellungen verbesserte rechtliche Handlungsmöglichkeiten und Schutzmöglichkeiten.

Die Täter werden durch das Gesetz zur Verantwortung gezogen.

Gewalt ist keine Privatsache!

§ 1 des Gewaltschutzgesetzes gibt Opfern häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Schutzanordnungen. Danach kann dem Täter beispielsweise untersagt werden

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (wie Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule, Freizeiteinrichtungen oder Wohnsitz der Eltern oder Freunde),
  • Kontakt jeglicher Art (über Telefon, Brief, SMS oder E-Mail) zum Opfer aufzunehmen.

Opfer, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, können selbst oder über eine/n Anwältin/Anwalt bei Gericht Schutzanordnungen beantragen. Diese Schutzanordnungen sind zunächst befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht möglich. Verstößt ein Täter gegen die Anordnungen, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Der Schläger geht, das Opfer bleibt!

§ 2 des Gewaltschutzgesetzes besagt, dass Opfer von häuslicher Gewalt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen können. Dabei wird nicht in das Miet- oder Eigentumsverhältnis eingegriffen, sondern es wird nur bestimmt, wer die Wohnung nutzen darf. Es muss eine Wiederholungsgefahr der Gewalttat oder der Androhung einer Gewalttat vorliegen, und die Verletzte muss spätestens drei Monate nach der Tat vom Täter schriftlich die Überlassung der Wohnung verlangt haben. Bei Vergewaltigung oder versuchtem Tötungsdelikt kann die Wohnung selbst bei Einmaligkeit der Gewalttat dennoch dem Opfer zugewiesen werden. Die Dauer der Wohnungsüberlassung hängt davon ab, wem die Wohnung gehört (Eigentum) bzw. wer die Wohnung gemietet hat.

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