Rechtliche Informationen
Hilfeanbieter, Kontaktadressen:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz NRW
Hilfe-Info.de - Plattform des Bundes für Betroffene von Straftaten
Opferschutz in Nordrhein-Westfalen
Reformen und Entwicklungen im Sexualstrafrecht
Erst seit 1997 ist die Vergewaltigung in der Ehe strafbar. Ein weiterer Durchbruch gelang durch die Reformierung des Sexualstrafrechts im Juli 2016. Seitdem gilt das Paradigma „Nein heißt Nein".
Mit dem neuen Gesetz ist ein sexueller Übergriff schon dann strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Es kommt nicht mehr darauf an, ob sich eine betroffene Person gegen den Übergriff körperlich gewehrt hat oder warum ihr dies nicht gelungen ist. Damit wird endlich auch in Deutschland die Anforderung der Istanbul-Konvention umgesetzt, wonach alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen sind.
Damit konnte erreicht werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut einen höheren Stellenwert erfährt.
Gewalttaten im Sinne des Gewaltschutzgesetzes sind:
- Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
- die Drohung mit solchen Verletzungen sowie
- unzumutbare Belästigungen oder Nachstellungen (sog. Stalking).
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft und bietet den zumeist weiblichen Opfern von häuslicher Gewalt und Opfern von Nachstellungen verbesserte rechtliche Handlungsmöglichkeiten und Schutzmöglichkeiten.
Die Täter werden durch das Gesetz zur Verantwortung gezogen.
Gewalt ist keine Privatsache!
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes gibt Opfern häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Schutzanordnungen. Danach kann dem Täter beispielsweise untersagt werden
- die Wohnung des Opfers zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
- Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (wie Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule, Freizeiteinrichtungen oder Wohnsitz der Eltern oder Freunde),
- Kontakt jeglicher Art (über Telefon, Brief, SMS oder E-Mail) zum Opfer aufzunehmen.
Opfer, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, können selbst oder über eine/n Anwältin/Anwalt bei Gericht Schutzanordnungen beantragen. Diese Schutzanordnungen sind zunächst befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht möglich. Verstößt ein Täter gegen die Anordnungen, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Der Schläger geht, das Opfer bleibt!
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes besagt, dass Opfer von häuslicher Gewalt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen können. Dabei wird nicht in das Miet- oder Eigentumsverhältnis eingegriffen, sondern es wird nur bestimmt, wer die Wohnung nutzen darf. Es muss eine Wiederholungsgefahr der Gewalttat oder der Androhung einer Gewalttat vorliegen, und die Verletzte muss spätestens drei Monate nach der Tat vom Täter schriftlich die Überlassung der Wohnung verlangt haben. Bei Vergewaltigung oder versuchtem Tötungsdelikt kann die Wohnung selbst bei Einmaligkeit der Gewalttat dennoch dem Opfer zugewiesen werden. Die Dauer der Wohnungsüberlassung hängt davon ab, wem die Wohnung gehört (Eigentum) bzw. wer die Wohnung gemietet hat.