Gewaltschutzgesetz

Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten und bietet Opfern von häuslicher Gewalt die gesetzliche Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Nachstellung zu erhalten.

Gewalttaten gemäß des Gewaltschutzgesetzes sind:

  • Körperverletzungen,
  • Freiheitsentziehende Taten,
  • Drohungen,
  • Nachstellungen und nicht hinnehmbare Belästigungen.

Das Gewaltschutzgesetz gibt Opfern von häuslicher Gewalt die rechtliche Möglichkeit, Anspruch auf Schutzanordnungen bei Gericht zu beantragen. Danach kann einem Täter untersagt werden:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich dem Opfer zu nähern,
  • Kontakt über Telefon, Brief, SMS oder E-Mail aufzunehmen,
  • sich an Orten aufzuhalten, die das Opfer häufig aufsucht. (Kindergarten oder Schule, Arbeitsplatz etc.)

Opfer können selbst oder auch über einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht Schutzanordnungen beantragen. Diese sind zunächst befristet, können aber auf Antrag beim Amtsgericht verlängert werden. Bei Verstoß macht sich der Täter strafbar.

Gemäß § 2 des Gewaltschutzgesetzes kann sich das Opfer beim zuständigen Amtsgericht auf Antrag die genutzte Wohnung zuweisen lassen. Dabei muss eine Wiederholungsgefahr oder eine weitere Androhung einer gleichartigen Gewalttat vorliegen. Das Opfer muss spätestens drei Monate nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich beantragen. Die Dauer der Wohnungsüberlassung ist davon abhängig, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer die Wohnung angemietet hat.

Seit 2004 besteht im Kreis Coesfeld eine Kooperationsvereinbarung zwischen Frauen e.V., dem Frauen- und Kinderschutzhaus des SkF in Dülmen und der Kreispolizeibehörde zur Beratung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Ansprechpartner

  • Amtsgericht Coesfeld
    Friedrich-Ebert-Straße 6
    48653 Coesfeld
    Tel. 0 25 41 / 731-0
  • Amtsgericht Dülmen
    Königswall 15
    48249 Dülmen
    Tel. 0 25 94 / 94 70-0
  • Amtsgericht Lüdinghausen
    Seppenrader Straße 3
    59348 Lüdinghausen
    Tel. 0 25 91 / 23 07-0

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