§ 34 a Polizeigesetz NRW

§ 34 a Polizeigesetz NRW ist die Ermächtigungsgrundlage, um vor Ort durch die Polizei die Wohnungsverweisung vorzunehmen. Die Wohnungsverweisung kann zunächst durch die Polizei bis zu 10 Tagen ausgesprochen werden. Eine Verlängerung durch die Polizeibehörde ist möglich.

Das Opfer soll dadurch die Möglichkeit haben, über das Gericht die Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Der Person, die von der Wegweisung betroffen ist, wird durch die Polizei die Gelegenheit gegeben, dringend benötigte Gegenstände mitzunehmen. Möglicherweise kann sie nochmals in Begleitung von Polizeibeamten die Wohnung betreten.